Die Seniorenassistenz ist nach den gesetzlichen Vorgaben ein niedrigschwelliges Entlastungsangebot, das die Lücke zwischen Pflege und Hauswirtschaft schließen soll. Für Menschen ab dem Pflegegrad 1 steht dafür seit dem 01.01.2017 ein zweckgebundener Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro zur Verfügung.
Ab Pflegegrad 2 ist auf Antrag die Umwidmung weiterer ungenutzter Pflegegelder dafür möglich.
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Wenn Sie sich von selbständig tätigen Senioren-Assistenten betreuen lassen, vereinbaren Sie mit diesen unter anderem ein Entgelt. Gehören Sie nicht zu den Berechtigten nach dem Pflegestärkungsgesetz, tragen Sie die Kosten der Senioren-Assistenz privat. Die aufgewendeten Kosten können Sie von Ihrer Steuer mit 20 Prozent – höchstens bis zu 4000 EUR jährlich – absetzen (§ 35a EStG).
Wenn Sie bis Ende 2016 mindestens in der Pflegestufe 0 oder 1 waren, befinden Sie sich ab 2017 automatisch im Pflegegrad 2. Und ab Pflegegrad 2 übernehmen die Pflegekassen im Rahmen der Verhinderungspflege in Kombination mit der Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von höchstens 2418 EUR im Jahr die Kosten für eine Betreuung in Ihrer häuslichen Umgebung.
Mittlerweile können Sie in vielen Bundesländern bereits ab Pflegegrad 1 die Leistungen Ihrer zugelassenen Senioren-Assistentin über die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den §§ 45a und 45b SGB XI abrechnen. Jährlich stehen Ihnen für diese Leistungen zusätzlich 1500 EUR zu.
Weiterhin können Sie ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent der nicht verbrauchten Leistungen, die Ihnen nach dem Pflegestärkungsgesetz als sog. Sachleistungen zustehen, in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen und darüber abrechnen. Selbst nach der niedrigsten Stufe des § 36 SGB XI können so jährlich bis zu 3307,20 EUR zustande kommen.
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