Die Pflege ist teuer. Umso wichtiger ist zu wissen, wie Sie einen Teil der Kosten, die Sie für Ihre eigene Pflege oder für die Versorgung nahestehender Angehöriger tragen, unter Umständen von der Steuer absetzen können. Dafür müssen Sie die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen bzw. als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Hier können Sie sich informieren, welche Kosten dafür in Frage kommen und welche weiteren Entlastungsmöglichkeiten Sie nutzen können.
Pflegegeld und Pflegesachleistung
Zum 01.01.2024 erhöht sich das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistung um 5 Prozent.
Weitere Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen 2025 und 2028
Zum 01.01.2025 sollen das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen noch einmal um 4,5 Prozent steigen. Danach sollen die Sachleistungen, wie alle anderen Leistungen auch, alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Also zum ersten Mal am 01.01.2028.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Zum 01.07.2025 erfolgt eine weitere Pflegereform. Danach wird das Budget der Kurzeit- und Verhinderungspflege zum sog. ‘Entlastungsbudget‘ zusammengelegt. Dann stehen 3.539 Euro jährlich zur Verfügung.
Für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre mit den Pflegegrad 4 und 5 gilt diese Neuerung bereits ab dem 01.01.2024. Für sie erhöht sich der Betrag zunächst auf 3.386 Euro und zum 01.07.2025 dann ebenfalls auf 3.539 Euro.
Prozentuale Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistung alle drei Jahre
Ab dem 01.01.2028 erfolgt alle drei Jahre eine Anpassung des Pflegegeldes in Anlehnung der in dieser Zeit stattgefunden Preisentwicklung. Erstmalig jedoch pauschal um 4,5 Prozent.
Weitere Informationen
Viele pflegenden Angehörigen wissen nicht, dass ihnen bei häuslicher Pflege ein Verhinderungspflegegeld zusteht, wenn sie selbst für eine gewisse Zeit nicht für die Pflege aufkommen können. Aber was tun, wenn es nie in Anspruch genommen wurde? So können Sie die Verhinderungspflege rückwirkend beantragen:
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Die Rechnung fürs Pflegeheim ist meist hoch, das Vermögen im Alter aufgrund von Altersarmut und der Inflation auf dem Höchststand hingegen knapp. Trotzdem müssen Rentner keine Angst haben, dass ihr Kontostand deshalb in den roten Bereich sinkt. Ein gewisser Betrag, den Pflegeheimbewohner auf dem Konto haben können, ist geschützt.
Und auch ihre Kinder unterliegen einer Einkommensgrenze bei Pflegezahlungen.
Um die Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes zu decken, müssen Betroffene sowohl ihr Barvermögen und ihre Rente als auch ihr Vermögen in Form von Aktien, Grund oder Immobilien hinzuziehen. Wer nichts dergleichen besitzt, wird in der Kostenübernahme durch Sozialhilfe unterstützt.
Bis auf ein Taschengeld von 121,23 Euro im Monat (Stand Dezember 2022) muss die gesamte Rente inklusive Witwen- und Witwerrente oder andere Rentenarten für die Deckung der Pflegeheimkosten genutzt werden, bevor ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden kann.
Gut 2.000 Euro müssen Pflegeheimbewohner in den meisten Fällen also mindestens für ihren Aufenthalt im Heim zahlen. Um diese Summe zu begleichen, werden zunächst die Vermögenswerte und Rücklagen der jeweiligen Person herangezogen.
Allerdings gibt es ein sogenanntes Schonvermögen, das geschützt ist, und das Bewohner in jedem Fall behalten dürfen. Der Schonbetrag für Pflegebedürftige beträgt aktuell 5.000 Euro (Stand Dezember 2022). Die gleiche Summe darf auch der Ehepartner auf dem Konto haben, ohne dass es zur Kostendeckung verwendet werden muss. Bei Ehepaaren ergibt sich demnach ein Schonvermögen von 10.000 Euro. Sollte nur ein Ehepartner im Pflegeheim leben und der andere noch in der eigenen Immobilie, ist auch diese geschützt und zählt zum Schonvermögen, sofern sie angemessen und nicht etwa ein überdurchschnittlich großes Eigenheim ist.
Elternunterhalt: Was dürfen Kinder verdienen, damit sie die Pflege nicht bezahlen müssen?
Greift für den Pflegeheimaufenthalt die staatliche Sozialhilfe, das Sozialamt die Kosten von den Kindern der Bewohner zurückfordern.
Dieser Fall tritt dann ein, wenn die Angehörigen der zu pflegenden Person mehr als 100.000 Euro im Jahr an Bruttoeinkommen haben. Dann wird die Sozialhilfe die Kosten an das Pflegeheim nur vorstrecken, die dann von den Angehörigen wieder erstattet werden müssen.
Sollte ein Heimbewohner, zum Beispiel ein Rentner, mehrere Angehörige, zum Beispiel Kinder, haben, die mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen, wird der Betrag anteilig berechnet. Sollte nur ein Geschwisterkind die Einkommensgrenze überschreiten, zahlt es den Elternunterhalt allein nach seinen Möglichkeiten und muss den Anteil der Geschwister nicht mit übernehmen.
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Viele wissen nicht, dass Ihnen eine monatliche Gratis-Box mit Pflegemitteln zusteht. Weitere Infos hier:
Mit dem neuen Jahr kommen auch einige Veränderungen in der Pflege. Ab 01.01.2022 gibt es für verschiedene Pflegeleistungen mehr Geld sowie Erleichterungen. Die ursprünglich geplante, große Pflegereform 2022 wurde allerdings nicht auf den Weg gebracht. Stattdessen gab es kleine Verbesserungen in mehreren Bereichen der Pflege. pflege.de informiert Sie über die wesentlichen Inhalte der neuen Pflegereform und wie Sie diese für sich nutzen können.
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Die Pflegebedürftigkeit trifft nicht nur ältere Menschen, auch Jugendliche und Kinder können betroffen sein. Insbesondere bei sehr jungen Pflegebedürftigen müssen besondere Anforderungen an die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Doch wie wird die Pflegebedürftigkeit bei Kindern festgestellt?
Grundsätzlich kann jeder der in der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung versichert ist, einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Die Eltern des noch nicht volljährigen Kindes sind dessen gesetzliche Vertreter und können den Antrag stellvertretend für das Kind stellen. Ein formloser Antrag genügt, zum Zweck der Dokumentation empfiehlt es sich jedoch, diesen immer schriftlich zu stellen. Gestellt wird der Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse. Diese ist in der Regel an die jeweilige Krankenkasse angegliedert.
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Seit dem 17.06.2020 gilt dies für alle Hilfsmittel die Strom benötigen.
Pflegebedürftige Menschen sind häufig auf elektrische Hilfsmittel, wie z. B. Sauerstoffgeräte, Lifter, Elektrorollstühle, Inhalatoren, Wechseldruckmatratzen, Luftbefeuchter u.v.m. angewiesen.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind per Gesetz dazu verpflichtet, Ihre Stromkosten für sämtliche verordneten Hilfsmittel zu übernehmen.
So bekommen Sie den Strom erstattet:
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Der BdSAD e. V. informiert auf seiner Website u. a. zur steuerlichen Absetzbarkeit der Dienstleistung der Senioren-Assistenten:
„Sie können Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder Ihres Haushalts ausführen würden, von der Steuer absetzen, wenn Sie damit eine Firma oder einen Selbstständigen beauftragen. Die Bezahlung muss per Überweisung erfolgt sein. Sie können maximal Arbeitskosten von 20.000 Euro zu einem Fünftel in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Daraus ergibt sich ein direkter Abzug von bis zu 4.000 Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld.“
Quelle: https://www.bdsad.de/service/faq/
04.01.2020 – Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine neue Einkommensgrenze für die Kinder pflegebedürftiger Eltern
Die Einkommensgrenze liegt künftig bei einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro brutto. Damit gleicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Regelungen für den Elternunterhalt an die Regularien für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an. Dort gilt bereits die Grenze von 100.000 Euro. Zum Einkommen zählen dabei auch sonstige Einnahmen, etwa aus Vermietung oder Wertpapierhandel. Vorhandenes Vermögen bleibt dagegen unberücksichtigt.
Das BMAS hat ausführliche Informationen zum Angehörigen-Entlastungsgesetz als FAQ (Fragen und Antworten) veröffentlicht. Klicken Sie bitte hier.